Green Claim
Green Claims wie z.B. «emissionsfrei» oder «klimaneutral» sind aus der Werbung kaum mehr wegzudenken. Die Aussagekraft solcher umweltbezogener Werbeaussagen ist für Konsument:innen allerdings begrenzt. Eine Untersuchung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 stufte mehr als die Hälfte aller Green Claims in der EU als vage, irreführend oder unbegründet ein. Um dem entgegenzuwirken, sollen im Rahmen des EU Green Deals die Regeln zur freiwilligen Kommunikation verschärft werden.
Verfasst von Sandra Zimmermann, Product Manager & Nachhaltigkeitsverantwortliche bei Imbach Reisen
19. Mai 2025
Im Rahmen des EU Green Deals hatte die Europäische Kommission mit einer Revision der bestehenden Unfair Commercial Practices Guideline (UCPG) begonnen, um Kriterien für missverständliche Umweltaussagen auf Produkten und von Firmen generell genauer zu definieren. Diese Revision wurde Ende des Jahres 2023 abgeschlossen, die neue Richtlinie tritt somit ab 2026 EU-weit in Kraft.
Mit dem Rahmengesetz Unfair Commercial Practices Guideline und der Green Claims Directive folgt die EU ähnlichen Gesetzesvorgaben aus Frankreich, die seit 2023 in Kraft sind. Für Produkte und Dienstleistungen, die mit Attributen wie «klimaneutral», umweltfreundlich, nachhaltig oder ähnlichen Bezeichnungen beworben werden, gelten dann strenge Auflagen. Nach der Umsetzung in die Gesetzgebungen der Mitgliedsstaaten tritt sie spätestens 2028 in Kraft.
Welche neuen Standards plant die EU für Green Claims?
Beide oben aufgeführten Gesetzesvorhaben sorgen für eine Verschärfung und Regulierung von produkt- und unternehmensbezogenen Werbeaussagen für alle Firmen, die im EU-Raum Geschäfte machen. Die neue Richtlinie schafft einheitliche Standards für umweltbezogene Werbung. Ihr Ziel ist es, diese Aussagen für Konsument:innen verlässlich (basierend auf wissenschaftlichen Untersuchungen), miteinander vergleichbar und überprüfbar zu machen. Greenwashing soll verhindert und den Konsument:innen in der EU informierte Kaufentscheide ermöglicht werden.
Die überarbeitete UCPG untersagt generische Umweltaussagen wie «umweltfreundlich» vollständig, ausser die Unternehmen können eindeutig eine sogenannte ökologische Exzellenz nachweisen, beispielsweise anhand eines EU-Umweltlabels oder mit Hilfe eines nationalen «Typ-I» Labels eines der Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus untersagt sie die werbliche Verwendung jedes breiten Nachhaltigkeitsbegriffes wie «verantwortungsvoll» oder «nachhaltig», da diese alle Dimensionen der Nachhaltigkeit (ökologisch, sozial und ökonomisch) umfassen.
Beide Richtlinien gelten auch für Claims, die die freiwillige Unterstützung von Klimaschutzprojekten ausserhalb der eigenen Wertschöpfungskette hervorheben (Beyond Value Chain Mitigation). Sie setzen generell striktere Voraussetzung zur Verwendung darauf basierender Aussagen. Claims, die von Kompensation (Offsetting) oder Klimaneutralität sprechen werden in der Regel nicht mehr zulässig sein.
Im Rahmen der Green Claims Richtlinie sind Unternehmen, die eine Umweltaussage tätigen möchten, verpflichtet, diese mit hinreichenden wissenschaftlichen zu untermauern. Diese müssen zuerst in einem EU-Mitgliedsstaat verifiziert werden, bevor die Angabe auf dem Produkt oder der Unternehmenswebsite verwendet werden darf.
Gemäss der aktuellen Position des EU-Parlaments (noch kein endgültiges Gesetz) dürfen Unternehmen auch kommunizieren, dass sie Klimaschutzprojekte (sowohl CO2-Vermeidungs- als auch Senkenprojekte) unterstützen, wenn sie ihre Emissionen im eigenen Handlungsbereich bereits so weit wie möglich reduziert haben und die Projekte nur für die noch unvermeidbaren Emissionen nutzen. Die jeweiligen Projekte und daraus generierten Zertifikate müssen nachvollziehbar und von hoher Qualität sein. Details zu den spezifischen Projekten, beispielsweise zur Methodik (Vermeidungsansatz oder Senkenansatz), müssen angegeben werden
Das Unternehmen muss auf jeden Fall im Rahmen der Green Claims Directive eindeutig zwischen den Ergebnissen eigener Reduktionsbemühungen (inklusive der Lieferkette) und der Projektunterstützung ausserhalb der eigenen Wertschöpfungskette (Beyond Value Chain Mitigation) unterscheiden. Unternehmen, die gegen die Bestimmungen verstossen, sollen mit Bussgeldern bestraft werden.
Ab wann gelten die neuen Direktiven? Für wen gelten sie?
Die neuen Direktiven mit ihren Verschärfungen, insbesondere die Green Claims Direktive, sind noch nicht geltendes Gesetz. Obwohl das EU-Parlament die überarbeitete UCPD bereits angenommen hat, könnten die spezifischen Bestimmungen der Green Claims-Richtlinie noch Änderungen unterliegen, da diese Richtlinie sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Die Unfair Commercial Practices Directive wird aller Voraussicht nach schon im dritten Quartal 2026 in allen Mitgliedsstaaten in Kraft treten. Die Green Claims Directive ist für spätestens 2028 zu erwarten.
Die Green Claims Directive gilt für alle in Europa ansässigen Firmen inklusive Tochtergesellschaften. Nur kleine Unternehmen mit weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz und weniger als zehn Mitarbeitenden sind hiervon ausgenommen. Für KMU plant die EU besondere Unterstützungsmassnahmen.
Was bedeuten die neuen EU-Standards für die Schweiz?
Obwohl die EU Green Claims Direktive hauptsächlich auf Unternehmen innerhalb der Europäischen Union abzielt, wird sie auch für Schweizer Unternehmen relevant, die ihre Produkte oder Dienstleistungen in die EU exportieren. Diese Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Umweltangaben den neuen EU-Standards entsprechen. Umweltbezogene Aussagen wie «klimaneutral» oder «umweltfreundlich» müssen durch wissenschaftliche Belege untermauert und von Dritten verifiziert werden. Auch für Schweizer KMUs mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Umsatz von unter zwei Millionen Euro gelten weniger strenge Vorschriften, jedoch können sie freiwillig ihre Angaben überprüfen lassen.
Zusätzlich hat die Schweiz ihre eigenen gesetzlichen Bestimmungen verschärft, um gegen Greenwashing vorzugehen. 2024 wurde das CO2-Gesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angepasst. Ab dem 1. Januar 2025 gilt es als unlauter, falsche oder unbelegte Aussagen über den Klimaeinfluss von Produkten oder Dienstleistungen zu machen. Unternehmen müssen alle Umweltangaben durch objektive und überprüfbare Daten stützen. Diese Regelung betrifft nicht nur grosse Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen müssen, sondern auch Werbeaussagen und freiwillige Äusserungen.
Um die Umsetzung dieser Massnahmen zu fördern, hat die Schweizer Konsumentenschutzorganisation eine Plattform eingerichtet, auf der Verbraucher:innen verdächtige Fälle von Greenwashing melden können. Ziel dieser Initiative ist es, unlautere Werbung mit Green Claims sichtbarer zu machen und die Transparenz für die Verbraucher:innen zu erhöhen.
(Info-Quelle: myclimate.org)