CITES – Washingtoner Artenschutzabkommen
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist eine Handelskonvention mit dem Ziel, die Tier- und Pflanzenpopulation unserer Welt nachhaltig zu nutzen und zu erhalten.
Verfasst von Sandra Zimmermann, Product Manager & Nachhaltigkeitsverantwortliche bei Imbach Reisen
07. März 2025
Schon vor langer Zeit wurde erkannt, dass sich der übermässige internationale Handel für viele Arten zu einer ernsthaften Gefahr entwickelt. Deshalb wurde 1973 das «Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen» – kurz CITES (auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen) – ins Leben gerufen. Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnenden dieses Übereinkommens. Das Sekretariat von CITES befindet sich in Genf. Heute haben sich bereits über 180 Länder verpflichtet, zugunsten des Artenschutzes durch CITES zusammenzuarbeiten.
Gefährdete Tier- und Pflanzenarten sollen nur in dem Mass gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben. Ein nachhaltiger, geregelter Handel ist dabei oft ein effizienterer Schutz als ein absolutes Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt. Der Export und Import von lebenden Tieren und Pflanzen oder deren Teilen und Produkten sind je nach Gefährdungsgrad entweder verboten oder brauchen eine Bewilligung. Mittlerweile befinden sich mehr als 5'000 Tier- und 30'000 Pflanzenarten in den CITES-Anhängen. Die durch CITES geschützten Arten sind je nach Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt.
Rund 1'000 Arten gehören zum «Anhang I». Für diese gilt ein Handelsverbot, da sie vom Aussterben bedroht sind und durch den internationalen Handel zusätzlich gefährdet werden. Dazu zählen z. B. Elefanten, Nashörner, Tiger und einige Papageien, aber auch weniger bekannte Arten wie die Tibetantilope, Schuppentiere, gewisse Orchideen oder Edelhölzer wie Rio-Palisander.
Der Handel aller übrigen Arten («Anhänge II und III») ist erlaubt und wird international kontrolliert, damit es nicht zu einer Übernutzung der Bestände kommt. Dazu gehören z. B. die meisten Papageienarten, Kakteen, Reptilien wie Chamäleons, Schildkröten, Schlangen, Alligatoren und Krokodile, der Wolf, Steinkorallen, Orchideen, aber auch verschiedene Holzarten. Für den internationalen Handel mit diesen Arten ist eine Bewilligung nötig. Diese Bewilligungen müssen für jeden Grenzübertritt ausgestellt werden und erlauben es, eine Übersicht über das Handelsvolumen zu erhalten. So kann der Handel kontrolliert und die Nachhaltigkeit überprüft und, wo nötig, eingefordert werden.
CITES verbietet den Handel nur dann, wenn die Arten akut vom Aussterben bedroht sind. Denn oftmals ist ein kontrollierter legaler Handel wirksamer für den Artenschutz als ein absolutes Handelsverbot. Er kann beispielsweise ein Ansporn dazu sein, die wertvollen lokalen Ressourcen zu schützen, damit diese noch über viele Generationen nutzbar bleiben. Zudem sollen Länder selber über die Nutzung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt bestimmen können, ohne von ausserhalb Verbote auferlegt zu bekommen, solange diese Nutzung auch nachhaltig ist.
Die gesamte Liste geschützter Arten finden Sie unter www.speciesplus.net oder www.cites.org.
Was hat die Schweiz mit internationalem Artenschutz zu tun?
Obwohl viele der bedrohten Arten, wie z. B. Elefanten, Tiger oder Rosenhölzer, nicht bei uns heimisch sind, nimmt die Schweiz eine wichtige Rolle im internationalen Artenschutz ein. Die Schweiz war eines der ersten Länder, welches das CITES-Übereinkommen 1975 umgesetzt hat. Zudem ist sie Depositarstaat von CITES. Damit sind bestimmte Rechte und Verpflichtungen verbunden. Sie bewahrt die Originalschrift des Übereinkommens auf, informiert die Mitgliedstaaten über Beitritte neuer Staaten und hat im Führungsgremium von CITES den Stichentscheid bei umstrittenen Abstimmungen.
Die Schweiz ist aktives Mitglied in den verschiedenen Gremien von CITES, leitet Arbeitsgruppen und unterstützt die Aktivitäten und Aufgaben des Übereinkommens auch mit finanziellen Beiträgen. Ausserdem befindet sich das Generalsekretariat von CITES in Genf. Es koordiniert die mit dem Übereinkommen verbundenen Tätigkeiten, ist für die Organisation von Treffen, die Unterstützung der Vertragsstaaten oder das Erstellen von Berichten und Analysen verantwortlich.
Unter allen Mitgliedstaaten stellt die Schweiz weltweit die meisten CITES-Bewilligungen aus. Das liegt vor allem an der Uhren- und Luxusartikelindustrie, die viele Lederprodukte aus Reptilien verarbeitet.
Konkret ist in der Schweiz das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Vollzug des Übereinkommens verantwortlich. In Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Zollverwaltung und anderen Behörden im In- und Ausland hat das BLV unter anderem die folgenden Aufgaben:
- Es führt Grenz- und Inlandkontrollen durch.
- Es beschlagnahmt illegal eingeführte Sendungen und führt Verfahren in diesem Zusammenhang.
- Es erteilt Bewilligungen für den Handel in die Schweiz und aus der Schweiz.
- Es vertritt die Schweiz an internationalen Konferenzen.
Broschüren zum Thema vom BLV:
- Internationaler Artenschutz und die Schweiz
- Reiseandenken ohne Bedenken
- Auf Reisen – Wichtiges über Tiere, Lebensmittel und Souvenirs
Reiseandenken ohne Bedenken
Vielen Reisenden ist nicht bewusst, dass das Mitbringen lebender Tiere, gewisser Lebensmittel und Souvenirs tierischer Herkunft in die Schweiz Risiken birgt. Um das Einschleppen von Tierseuchen zu verhindern und den Tierschutz sowie den Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten, müssen einige Vorschriften eingehalten werden. Je nachdem, woher ein Mitbringsel stammt – aus der EU oder einem Land ausserhalb der EU, einem sogenannten Drittland –, sind diese Vorschriften sehr unterschiedlich.
Beispiele für Souvenirs, deren Handel generell verboten ist:
- Elfenbein und sonstige Produkte vom Elefant
- Rhinozeroshörner
- Wolle von Tibet-Antilopen (Shahtoosh)
- Wildkatzenfelle
- Meeresschildkröten und Produkte aus Schildpatt
- Andenken aus Rio-Palisander-Holz
Beispiele für Souvenirs, bei denen Vorsicht geboten ist:
- Objekte aus Vogelfedern
- bestimmte ätherische Öle wie Sandel- und Rosenholzöl
- Räucherstäbchen aus bestimmten Holzarten
- Muscheln
- Korallenstücke, Korallenschmuck und Steinkorallen
- lebende Pflanzen wie Orchideen und Kakteen
Beispiele für unbedenkliche Souvenirs:
- Stoffe aus Wildseide oder Pflanzenfasern
- Steinskulpturen
- Flechtarbeiten
- Bücher, Zeichnungen, Malereien
- Souvenirs aus FSC-Holz
- Schmuck aus Glas/Steinen
- Handwerk aus Draht und Blech
Zwei praktische Tipps für unterwegs:
Matthias Lörtscher ist Leiter Fachbereich Drittlandimporte und Artenschutz beim BLV: «Tierhandel kann den Tieren auch helfen».
SRF hat mit ihm dazu ein Gespräch geführt (Dauer: ca. 25 Minuten, Schweizerdeutsch).
Quellen: blv.admin.ch, cites.org, srf.ch